Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „SEEDS“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Essen.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Schaffung von Bildungsperspektiven
für chancenlose Kinder und Jugendliche sowie die Förderung
des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit in
Südasien. Der Verein unterstützt ferner Menschen in Südasien,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
(a) durch die Einrichtung von unterstützenden Patenschaften für
benachteiligte Kinder und Jugendliche,
(b) durch den Aufbau von Kinderheimen und die Sicherstellung des
laufenden Betriebs,
(c) durch die Übernahme der Schulkosten und Stipendien für
College- und Universitätsstudenten,
(d) durch den Bau von Trinkwasserstationen, Abwassersystemen,
Toiletten, Recyclingcentern und Solarlaternen in ländlichen
Gebieten und städtischen Slums,
(e) durch die Durchführung von Seminaren und Workshops zur
Förderung des Umweltschutzesin ländlichen Gebieten, zu
ökologischer Landwirtschaft und Gesundheitsvorsorge,
(f) durch den Aufbau und die Aufrechterhaltung medizinischer
Stationen,
(g) durch die gezielte Unterstützung nach Dürren,
Flutkatastrophen oder Erdbeben,
(h) durch die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Vereinen und
Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Die Arbeit vor Ort wird von einheimischen NGOs und von
Hilfspersonen im Sinne des §57 AO durchgeführt.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische
Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung,
die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder
durch Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes
Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats
an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 Beiträge
Es werden keine Beiträge erhoben.
§ 10 Vereinsfinanzierung
Die Realisierung der Ziele und Aufgaben erfolgt über Spenden,
Patenschaften, Sponsoren sowie über Zuschüsse des Landes, der
Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu
ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes, Wahl eines Kassenprüfers, Festsetzung
von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit
sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn
es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des
Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können
erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
2 Mitgliedern beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu
wählen.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden.
(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(10) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und
2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied kann den Verein nach
außen alleine vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt als Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Stiftung Menschen
für Menschen“ , Brienner Str. 46, 80333 München, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des
Finanzamtes einzuholen.
Essen, 07.01. 2013
Der Verein SEEDS e.V. wurde am 18.04.2013 beim Amtsgericht Essen im Vereinsregister unter der Nummer 5403 eingetragen.